Knallfrosch1Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG 2010 die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel) im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer genehmigten Mitverwendung, die eine bescheidmäßige Einzelentscheidung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt.